Allgemeine Geschäftsbedingungen der MID Technologien GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Für alle mit der MID Technologien GmbH (folgend „MID“) abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von MID sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail oder durch Erfüllung des Auftrags zustande.

2. Vom Vertragspartner mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von der MID schriftlich bestätigt sind.

§ 3 Lieferung und Freischaltung

1. Die Lieferung von Software erfolgt auf handelsüblichen Datenträgern oder mittels Downloadmöglichkeit auf der Website von MID.

2. Eine Freischaltung der Software bzw. Softwaremodule erfolgt auf Basis der erworbenen Lizenzen.

§ 4 Leistungsumfang

1. Installation: Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Installation der von MID gelieferten Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch MID als auch Schulung und Einweisung des Vertragspartners sowie wiederum seiner etwaigen Endanwender in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang, sofern sie nicht aufgrund einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung vereinbart und berechnet werden. Sofern eine solche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen geschaffen, die technischen Voraussetzungen für die Installation gegeben sind sowie insbesondere die erforderliche Konfiguration der Hardware zur Verfügung steht.

2. Individualsoftware oder Sonderanpassungen entwickeln wir auf der Grundlage einer vom Vertragspartner vor Vertragsabschluss zu erstellenden Spezifikation. Die ausschließliche Verantwortung des Vertragspartners für die Anforderungsbeschreibung/Spezifikation und seine Vorgaben wird dadurch nicht berührt, dass wir ihn bei dessen Erstellung unterstützen. Stellt sich die Spezifikation als fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich, undurchführbar oder mit sonstigen Mängeln behaftet heraus, so hat der Vertragspartner für eine Änderung bzw. Anpassung zu sorgen. Spätere Änderungen oder Erweiterungen der Spezifikation müssen schriftlich vereinbart werden und sind gesondert vergütungspflichtig – wir sind berechtigt, die Annahme oder Ergänzung abzulehnen. Solange keine Änderung oder Ergänzung in schriftlicher Form vereinbart ist, dürfen wir die Arbeiten unverändert fortsetzen.

3. Software-Updates werden zeitnah nach gesetzlicher Notwendigkeit und Verfügbarkeit durch die Hersteller geliefert. Der Bezug wird gesondert in einem Software-Wartungs-Vertrag geregelt.

4. Hotline bzw. Support wird gemäß Leistungsbeschreibung erbracht. Leistungsbeschreibung, Umfang und Konditionen werden in einem gesonderten Hotline-Service-Vertrag geregelt.

5. Dienstleistungen wie Beratungsleistungen, Fehleranalysen, Installationen, individuelle Anpassungen, SW-Entwicklung, Support, Schulung oder das Einspielen von Software-Updates, die außerhalb eines bestehenden Vertrages erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies betrifft insbesondere auch Leistungen, die per Telefon oder per Internet/Fernwartung erbracht werden. Ein Dienstleistungstag besteht aus 8 Stunden.

6. Rechenzentrumsleistungen werden gemäß Leistungsbeschreibung erbracht. Leistungs-beschreibung, Umfang und Konditionen werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.

7. Fremderzeugnisse (Hardware, Software oder sonstige Handelsware) werden nach den Leistungsbeschreibungen und den Liefer- bzw. Lizenzbedingungen des Herstelles bzw. Lizenzgebers geliefert.

8. Datensicherung: Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt allein dem Vertragspartner.

9. Wir sind jederzeit berechtigt, vereinbarte Leistungen oder Teilleistungen durch Dritte durchführen zu lassen.

§ 5 Nutzungsrechte

1. Mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühren erwirbt der Vertragspartner an der von MID erstellten Software ( MID Produkte) kein Eigentum, sondern eine Softwarelizenz im Sinne eines nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren, zeitlich unbeschränkten Rechts zur Nutzung der Software für internen Geschäftszwecke des Vertragspartners. Dieses Nutzungsrecht ist an den Lizenznehmer des Programms gebunden. Das Nutzungsrecht geht auch bei der Veräußerung der Hardware durch den Lizenznehmer niemals auf den Käufer über.

2. An Fremderzeugnissen erwirbt der Vertragspartner nur dann ein Nutzungsrecht, wenn er die Lizenzbedingungen des Herstellers anerkennt. Das Nutzungsrecht richtet sich ausschließlich nach den Liefer- und Lizenzbedingungen des Herstellers.

3. Für die Überprüfung der korrekten Lizenzierung, den Kundensupport und die Produktoptimierung ist MID berechtigt, sich lizenzrelevante Informationen über die installierte Software einschließlich der IP-Adressen der zum Betrieb verwendeten Server zu übermitteln und diese zu speichern. Die übermittelten Daten werden nicht zu anderen Zwecken verwandt, und es werden dabei weder personenbezogene Daten noch Daten über Geschäftsvorfälle erfasst.

§ 6 Urheberrechte

1. Die von der MID vertriebene Software ist geistiges Eigentum von MID. Alle Urheberrechte an der Software sowie der dazugehörenden Dokumentationen verbleiben bei der MID bzw. unserem Lizenzgeber (bei Fremdprodukten). Die daraus abzuleitenden Rechte sind nicht übertragbar.

2. Die beim Verkauf fällige Lizenzgebühr berechtigt die Verwendung für genau eine Kopie der Software. Die Lizenzgebühr berechtigt den Endanwender, die Software auf genau einer einzigen Serverinstanz (auch virtuell) zu installieren. Die Lizenz berechtigt nicht den Einsatz auf weiteren Systemen wie beispielsweise Testsystemen oder Staging-Systemen, diese müssen dediziert  lizenziert werden.

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Rahmen einer eventuellen geschäftlichen Werbung und auf allen Schriftstücken, in denen auf unsere Programme hingewiesen werden, auf die Rechte, insbesondere unser Urheberrecht und auf unsere Programmbezeichnungen hinzuweisen. Entsprechendes gilt zu Gunsten unserer Lizenzgeber, soweit der Vertragspartner von uns Lizenzprogramme unserer Lizenzgeber einsetzt oder vermarktet.

4. In jedem Fall, in dem nachgewiesen wird, dass der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig mehr als eine bezahlte Kopie verwendet oder Dritten zur Verwendung überlassen hat, verpflichtet sich der Vertragspartner, eine Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Lizenzgebühr an MID zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von etwaigen Schadenersatzforderungen.

5. Diese Bestimmungen gelten zeitlich unbegrenzt, also auch nach Vertragsende.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender und der mit dem Gegenstand unserer Leistungen zusammenhängenden, künftig entstehenden Forderungen.

2. Erfüllt der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht, so sind wir berechtigt, die Ware zur Sicherstellung auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder den Support einzustellen, ohne dass damit bereits ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt, es sei denn, dass wir ausdrücklich den Rücktritt erklären.

3. Der Vertragspartner darf ohne unsere Zustimmung über die von uns gelieferte Vorbehaltsware nicht verfügen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der in unserem Eigentum stehenden Waren sind unzulässig.

§ 8 Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise netto, d.h. zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt die MID Preisliste zum jeweiligen Auftragszeitpunkt.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Soweit nicht anders vereinbart gelten folgende Liefer- und Zahlungsbedingungen:

(a) Standard-Software: Abrechnung 100% bei Lieferung der Software oder der Software-Lizenz.

(b) Individual-Software: Abrechnung 50% bei Auftragserteilung, 40% bei Lieferung bzw. Mitteilung der Fertigstellung, 10% bei Abnahme oder Inbetriebnahme.

(c) Dienstleistungen werden innerhalb unserer Geschäftszeiten erbracht. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand je 0,25 Stunde. Aufpreise: Bei Einsätzen werktags vor 08:00 Uhr und nach 18:00 Uhr: 25%, an Samstagen: 50%, an Sonn- und Feiertagen: 100%.

(d) Dienstleistungskontingent: Im Voraus sofort nach Rechnungsstellung.

(e) Software-Wartungs-Verträge: Laufzeit zunächst für das aktuelle und das folgende gesamte Kalenderjahr, automatische Verlängerung um ein weiteres Kalenderjahr, falls dieser nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wurde. Ein späterer Beginn wird bei rückwirkendem Nachkauf mit 50% Aufpreis abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im Voraus jährlich auf Rechnung oder monatlich per Bankeinzug mit 5% Aufpreis.

4. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.

§ 9 Abnahme bei Individualsoftware bzw. Sonderanpassungen

1. Softwareprodukte werden nach den Produkt- bzw. Leistungsbeschreibungen des Softwareherstellers geliefert. Eine Abnahme entfällt.

2. Individualsoftware oder Sonderanpassungen werden gemäß Spezifikation oder Pflichtenheft erstellt und  ausgeliefert. Bei schrittweise entwickelter Individualsoftware erfolgt eine Mitteilung der Fertigstellung. Die Abnahme ist nach Auslieferung bzw. Fertigmeldung innerhalb von 14 Tagen durch den Vertragspartner durchzuführen. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, so gilt die Individualsoftware nach 14 Tagen als abgenommen.

3. Die Individualsoftware gilt auch als abgenommen, wenn der Vertragspartner die Software nutzt oder in Betrieb nimmt, insbesondere auch bei nur teilweisem Einsatz.

4. Auf Anforderung kann die MID den Vertragspartner bei der Installation auf einem Testsystem sowie bei der Funktionsprüfung kostenpflichtig unterstützen.

5. Liegen geringfügige oder unwesentliche Mängel vor, die eine Inbetriebnahme nicht beeinträchtigen, kann der Vertragspartner die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel werden protokolliert und nach den gesetzlichen Bestimmungen nachgebessert.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

1. MID übernimmt bei ausreichender Schulung des Anwenders gegenüber dem Vertragspartner Gewähr für die Richtigkeit der in der Dokumentation beschriebenen Programmfunktionen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Produkte den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der getroffenen Auswahl, für die der Vertragspartner allein verantwortlich ist, zusammenarbeiten.

2. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung der Software bzw. Software-Lizenz. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen vollkommen fehlerfrei arbeitet. Bei Fehlern in der Softwarelogik, die dazu führen, dass nach richtiger Anwendung der Gebrauchsanweisung Verarbeitungsfehler auftreten, welche die Anwendbarkeit der Software für den Endanwender wesentlich beeinträchtigen, kann die jeweilige Software nach Wahl von MID entweder in angemessener Frist gegen eine fehlerfreie Version ausgetauscht oder gegen Erstattung der Lizenzgebühr zurückgenommen werden.

4. Bei Fehlern in der Programmlogik, die dazu führen, dass nach richtiger Anwendung der Bedienungsanleitung Verarbeitungsfehler auftreten, welche die Anwendbarkeit der Programme für den Endanwender wesentlich beeinträchtigen, kann das jeweilige Programm nach Wahl von uns entweder in angemessener Frist gegen eine fehlerfreie Version ausgetauscht oder gegen Erstattung der Lizenzgebühr zurückgenommen werden.

5. MID ist von der Verpflichtung der kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit, wenn an der betroffenen Software von dem MID-Fachhandelspartner, Zwischenverkäufer, Endanwender oder einem Dritten – ohne Zustimmung von MID – Änderungen vorgenommen wurden bzw. wenn nicht die von MID als letztgültig deklarierte Version Verwendung gefunden hat, sofern der Vertragspartner (Fachhandelspartner oder Endanwender) nicht nachweisen kann, dass der Mangel nicht durch diese Änderungen verursacht wurde.

6. MID haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie im Umfang einer etwaig übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (sog. „Kardinalpflicht“), ist die Haftung von MID der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des abgeschlossenen Vertrags vorhersehbar und typisch ist. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner für die Widerherstellung der Daten erforderlich ist.

7. Eine über die obigen Bestimmungen weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in allen Fällen ausgeschlossen, insbesondere jeder Schadenersatz und jeder Ersatz für Folgeschäden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

8. Bei Fremderzeugnissen gelten die Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen der Hersteller. Für Fremderzeugnisse übernehmen wir keine Produkthaftung. Innerhalb der Gewährleistung der Fremderzeugnisse vertreten wir die Interessen des Vertragspartners, danach nur bei mit uns abgeschlossenem gültigen Update- und Hotline Service-Vertrag. Der Vertragspartner  kann sich von uns die Gewährleistungsrechte, die wir gegenüber den Herstellern  haben, abtreten lassen.

§ 11 Mängelrügen

1. Sobald Mängel an der von MID gelieferten Software auftreten, teilt uns diese der Vertragspartner unverzüglich mit einer genauen Beschreibung des Mängelbildes schriftlich mit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, Protokolle über die Umstände zu errichten, unter denen die Fehler aufgetreten sind, eine Kopie der Datenbank anzufertigen und auf Anforderung weitere Informationen für Analysen zu liefern.

2. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar oder in einer Testumgebung nicht reproduzierbar oder sind die aufgetretenen Mängel auf fehlerhafte Bedienung,  auf Probleme in der vom Vertragspartner eingesetzten IT-Infrastruktur, auf Produktfehler von Fremderzeugnissen oder auf sonstige Störungen zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die Kosten der Analyse und Überprüfung vom Vertragspartner zu tragen.

3. Bei Fremderzeugnissen gelten die Bedingungen der Hersteller. Für Fremderzeugnisse übernehmen wir Analysen oder Überprüfungen nur bei einem mit uns abgeschlossenem gültigen Update-Software-Vertrag oder per Einzelvertrag.

§ 12 Vorleistungspflicht, Rücktrittsrecht, Stornierung und Umwandlung

1. Können Aufträge aus Gründen, die im Risikobereich des Vertragspartners liegen, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, sind wir berechtigt, Stornogebühren zu erheben.

2. Werden beauftragte Dienstleistungen aus Gründen, die im Risikobereich des Vertragspartners liegen, nicht in einer angemessenen Zeit abgerufen, dann sind wir berechtigt, diese zu einem Dienstleistungskontingent umzuwandeln und im Voraus abzurechnen. Als angemessene Zeit wird maximal 6 Monate nach Auftragserteilung vereinbart.

3. Bei Terminumbuchungen von Dienstleistungen durch den Vertragspartner fallen bis 2 Woche vor Auftragsbeginn keine, bis 1 Woche vor Auftragsbeginn 5% und danach bis zum Auftragsbeginn 10% Gebühren an. Dem Vertragspartner steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 13 Sonderregelungen für Softwaremiete (SaaS, Software-as-a-Service)

1. Hat der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Software gemäß seiner Bestellung nicht bei MID gekauft, sondern lediglich bei MID gemietet, dann werden die Nutzungsrechte nicht dauerhaft, sondern lediglich auf Zeit eingeräumt, solange wie die Mietrechnungen bezahlt werden..

2. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Mit Ablauf des Kündigungszeitpunktes erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Vertragspartners.

§ 14 Datenschutz

1. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass MID die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung über ihn erhaltenen Daten (etwa Name, Firma, Adresse, Telefon- und Faxnummer, Email-Adresse und die Basisdaten des mit ihm abgeschlossenen Vertrages) verarbeiten, speichern und auswerten wird, soweit diese für die ordnungsgemäße Abwicklung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist Augsburg.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Im Falle einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit wird die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am Nächsten kommt.

 

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